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CH-LU
§ 4 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau - Bauten und Anlagen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau · Bauten und Anlagen
1. Bauten und Anlagen im Sinn der Verordnung sind
a. Hoch- und Tiefbauten aller Art,
b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen für den privaten und den gewerblichen Gartenbau, Materialkisten, Masten, Freileitungen, Reklame- und Freizeiteinrichtungen, Mauern, feste Einfriedungen (ohne Weidezäune), Zelte und Wohnwagen,
c. Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen einschliesslich landwirtschaftliche Bodenverbesserungen, Ablagerungen, Entwässerungen und ähnliches.