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712b CH-LU

§ 4 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau - Bauten und Anlagen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau · Bauten und Anlagen

1. Bauten und Anlagen im Sinn der Verordnung sind

a. Hoch- und Tiefbauten aller Art,

b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen für den privaten und den gewerblichen Gartenbau, Materialkisten, Masten, Freileitungen, Reklame- und Freizeiteinrichtungen, Mauern, feste Einfriedungen (ohne Weidezäune), Zelte und Wohnwagen,

c. Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen einschliesslich landwirtschaftliche Bodenverbesserungen, Ablagerungen, Entwässerungen und ähnliches.

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