712b
CH-LU
§ 3 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau - Wässermatten-Stiftung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau · Wässermatten-Stiftung
1. Unter dem Namen «Wässermatten-Stiftung» besteht eine Stiftung im Sinn von Artikel 80 ff. ZGB mit Sitz in Langenthal, deren Zweck die Erhaltung sowie die Sicherung der traditionellen Bewirtschaftung der Wässermatten ist. Der Kanton Luzern hat sich am Stiftungskapital beteiligt und ist im Stiftungsrat vertreten.