712b
CH-LU
§ 2 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau - Geschütztes Gebiet
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau · Geschütztes Gebiet
1. Das geschützte Gebiet umfasst bewässerte und nicht bewässerte Parzellen. Es ist in einem Plan 1:5000 vom 11. Juni 1996 mit Änderung vom 18. März 2014 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
2. Der Plan liegt in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.