Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712b CH-LU

§ 13 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau - Strafbestimmungen

Widerhandlungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau · Strafbestimmungen

1. Wer die Vorschriften nach den §§ 5, 7 und 8 verletzt, wird gemäss § 53 Absatz 2b des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. In leichten Fällen beträgt die Busse bis 5000 Franken.

← § 12 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau Zweck § 14 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →