712b
CH-LU
§ 12 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau - Anhörung
Im ganzen Schutzgebiet geltende Bestimmungen
§ 12 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau · Anhörung
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei sämtlichen Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen anzuhören.
2. Bei Bewilligungsverfahren, die Waldareal berühren, ist zusätzlich das zuständige Kreisforstamt anzuhören.