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712b CH-LU

§ 11 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau - Zuständigkeit

Im ganzen Schutzgebiet geltende Bestimmungen
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§ 11 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau · Zuständigkeit

1. Zuständig ist

a. * für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [4] die Dienststelle Raum und Wirtschaft [5] gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001 [6],

b. * für Baubewilligungen die Gemeinde,

c. für andere Ausnahmebewilligungen, namentlich für Bewilligungsgesuche zur Beseitigung der Ufervegetation nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [7], die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

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