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712b CH-LU

§ 1 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau · Zweck

1. Die Verordnung bezweckt

a. die Erhaltung der Wässermatten als Kulturlandschaft besonderer Prägung mit ihren artenreichen Lebensgemeinschaften und ihren typischen Bewässerungssystemen sowie die Wiederaufnahme der Wässermattenbewirtschaftung,

b. den Schutz des Bachlaufs der Rot mit ihren Mäandern und Uferbestockungen.

Zweck § 2 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau →

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