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Zweck

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (14)

§ 1 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau § 2 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau § 3 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau § 4 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau § 5 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau § 6 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau § 7 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau § 8 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau § 9 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau § 10 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau § 11 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau § 12 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau § 13 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau § 14 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau

Gesetzestext (14 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Verordnung bezweckt

a. die Erhaltung der Wässermatten als Kulturlandschaft besonderer Prägung mit ihren artenreichen Lebensgemeinschaften und ihren typischen Bewässerungssystemen sowie die Wiederaufnahme der Wässermattenbewirtschaftung,

b. den Schutz des Bachlaufs der Rot mit ihren Mäandern und Uferbestockungen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das geschützte Gebiet umfasst bewässerte und nicht bewässerte Parzellen. Es ist in einem Plan 1:5000 vom 11. Juni 1996 mit Änderung vom 18. März 2014 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

2. Der Plan liegt in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.

Allgemeine Bestimmungen

1. Unter dem Namen «Wässermatten-Stiftung» besteht eine Stiftung im Sinn von Artikel 80 ff. ZGB mit Sitz in Langenthal, deren Zweck die Erhaltung sowie die Sicherung der traditionellen Bewirtschaftung der Wässermatten ist. Der Kanton Luzern hat sich am Stiftungskapital beteiligt und ist im Stiftungsrat vertreten.

Allgemeine Bestimmungen

1. Bauten und Anlagen im Sinn der Verordnung sind

a. Hoch- und Tiefbauten aller Art,

b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen für den privaten und den gewerblichen Gartenbau, Materialkisten, Masten, Freileitungen, Reklame- und Freizeiteinrichtungen, Mauern, feste Einfriedungen (ohne Weidezäune), Zelte und Wohnwagen,

c. Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen einschliesslich landwirtschaftliche Bodenverbesserungen, Ablagerungen, Entwässerungen und ähnliches.

Bestimmungen für bewässerte Parzellen

1. Die bewässerten Parzellen sind, solange sie als Wässermatten genutzt werden, in ihrer herkömmlichen Ausgestaltung und mit ihren Bewässerungsanlagen und -einrichtungen zu erhalten. Ebenso sind wertvolle Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten wie Tümpel, Riedflächen usw. zu erhalten.

2. Die bewässerten Parzellen sind als extensives Dauergrünland zu nutzen. Alle Vorkehrungen, die diesem Zweck zuwiderlaufen, sind untersagt. Im einzelnen richtet sich die Nutzung nach den Bestimmungen der Wässer- und Bewirtschaftungsverträge mit der Wässermatten-Stiftung.

3. In jedem Fall ist untersagt

a. eine Mistgabe von mehr als 15 t oder 20 m³ oder eine Kunstdüngergabe von mehr als 30 kg Stickstoff (N) und 40 kg Phosphor (P) pro Jahr und pro Hektare,

b. das Ausbringen von Gülle und Klärschlamm,

c. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln aller Art, mit Ausnahme der Einzelstockbehandlung,

d. der Weidegang, mit Ausnahme der Herbstweide ab 15. September.

Bestimmungen für bewässerte Parzellen

1. Die Wässermatten-Stiftung ist zusammen mit den Bewirtschaftern zuständig für den Betrieb und den Unterhalt der Bewässerungsanlagen und -einrichtungen.

2. Die Stiftung schliesst im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten mit den Bewirtschaftern Wässer- und Bewirtschaftungsverträge ab, in denen insbesondere die Aufgaben der Bewirtschafter sowie die Höhe der von der Stiftung auszurichtenden Entschädigungen geregelt werden.

3. Ein aktuelles Verzeichnis der Parzellen, für welche Wässer- und Bewirtschaftungsverträge abgeschlossen wurden, liegt bei der Wässermatten-Stiftung sowie bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald auf.

4. Die Stiftung kontrolliert die Einhaltung der Verträge.

Bestimmungen für nichtbewässerte Parzellen

1. Die nichtbewässerten Parzellen sind in ihrer herkömmlichen Eigenart mit ortstypischen Landschaftselementen wie Bachläufen, Ufer- und Feldgehölzen sowie Hecken und Einzelbäumen zu erhalten.

2. Die land- und waldwirtschaftliche Nutzung ist zulässig.

Im ganzen Schutzgebiet geltende Bestimmungen

1. Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen ist im gesamten Schutzgebiet untersagt. Davon ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die für die traditionelle Wässermattenbewirtschaftung erforderlich sind.

Im ganzen Schutzgebiet geltende Bestimmungen

1. Der Schutz und Unterhalt der Gehölze innerhalb des geschützten Gebietes richtet sich nach der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989.

2. Für Ausnahmebewilligungen ist die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zuständig.

Im ganzen Schutzgebiet geltende Bestimmungen

1. Ausnahmen von den Schutzvorschriften können bewilligt werden

a. im Interesse der Schutzziele oder

b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Im ganzen Schutzgebiet geltende Bestimmungen

1. Zuständig ist

a. * für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [4] die Dienststelle Raum und Wirtschaft [5] gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001 [6],

b. * für Baubewilligungen die Gemeinde,

c. für andere Ausnahmebewilligungen, namentlich für Bewilligungsgesuche zur Beseitigung der Ufervegetation nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [7], die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

Im ganzen Schutzgebiet geltende Bestimmungen

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei sämtlichen Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen anzuhören.

2. Bei Bewilligungsverfahren, die Waldareal berühren, ist zusätzlich das zuständige Kreisforstamt anzuhören.

Widerhandlungen

1. Wer die Vorschriften nach den §§ 5, 7 und 8 verletzt, wird gemäss § 53 Absatz 2b des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. In leichten Fällen beträgt die Busse bis 5000 Franken.

Schlussbestimmung

1. Die Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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