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712a CH-LU

§ 7 Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen - Nutzung

Zonenvorschriften
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§ 7 Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen · Nutzung

1. Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung in Form des einmal jährlich nach Mitte August vorgenommenen Streuschnittes und der Schilfmahd bleibt gewährleistet.

2. Die Ausübung der Fischerei in der Wasserzone ist gewährleistet.

3. Ufergehölze, Einzelbäume, Baum- und Gebüschgruppen dürfen nur mit Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald geschlagen oder entfernt werden.

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