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712a CH-LU

§ 6 Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen - Ablagerungen, Campieren

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§ 6 Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen · Ablagerungen, Campieren

1. Im geschützten Gebiet sind verboten

a. das Ablagern von Materialien jeder Art, wie Schutt, Kehricht, Motorfahrzeuge und dergleichen;

b. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen.

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