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§ 4 Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen - Schutz des Riedes

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§ 4 Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen · Schutz des Riedes

1. Jede Veränderung oder Schmälerung der Wasser-, Schilf- und Riedflächen durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Entwässerungen oder sonstige Veränderungen des Wasserhaushaltes sowie die Düngung sind untersagt.

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