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CH-LU
§ 4 Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen - Schutz des Riedes
Zonenvorschriften
§ 4 Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen · Schutz des Riedes
1. Jede Veränderung oder Schmälerung der Wasser-, Schilf- und Riedflächen durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Entwässerungen oder sonstige Veränderungen des Wasserhaushaltes sowie die Düngung sind untersagt.