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712a CH-LU

§ 3 Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen - Pflanzen- und Tierschutz

Zonenvorschriften
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§ 3 Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen · Pflanzen- und Tierschutz

1. In der Wasserzone und im Naturschutzgebiet sind das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen und Vernichten von Pflanzen jeder Art, die Störung der Tiere und die Vernichtung der Vogelbrut sowie das Feuermachen untersagt.

2. Die Ufervegetation (wie Schilf- und Binsenbestände usw.) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.

3. Die Ausübung der Jagd ist untersagt.

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