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CH-LU
§ 2 Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen - Geschütztes Gebiet
Geschütztes Gebiet
§ 2 Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen · Geschütztes Gebiet
1. Das geschützte Gebiet wird eingeteilt in
a. eine Wasserzone, die das dem Naturschutzgebiet vorgelagerte Seegebiet (Grundstück Nr. 141) umfasst;
b. ein Naturschutzgebiet.
2. Das geschützte Gebiet ist auf einem Plan 1:2000 eingezeichnet, welcher Bestandteil dieser Verordnung ist.
3. Der Plan liegt in der Gemeinde Greppen und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald[2] zur Einsicht auf.