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712a CH-LU

§ 2 Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen - Geschütztes Gebiet

Geschütztes Gebiet
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§ 2 Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen · Geschütztes Gebiet

1. Das geschützte Gebiet wird eingeteilt in

a. eine Wasserzone, die das dem Naturschutzgebiet vorgelagerte Seegebiet (Grundstück Nr. 141) umfasst;

b. ein Naturschutzgebiet.

2. Das geschützte Gebiet ist auf einem Plan 1:2000 eingezeichnet, welcher Bestandteil dieser Verordnung ist.

3. Der Plan liegt in der Gemeinde Greppen und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald[2] zur Einsicht auf.

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