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712 CH-LU

§ 9 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw - Gehölze

Schutzbestimmungen
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§ 9 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw · Gehölze

1. Pflegemassnahmen für Gehölze sind nach Massgabe der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen. Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989.

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