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CH-LU
§ 8 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw - Pflanzen- und Tierschutz
Schutzbestimmungen
§ 8 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw · Pflanzen- und Tierschutz
1. Im geschützten Gebiet dürfen Pflanzen weder gepflückt, ausgegraben, ausgerissen noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Vorbehalten bleibt § 10 Absatz 3.
2. Es ist untersagt, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen und zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen.
3. Die Ausübung der Jagd und die Sportfischerei sind verboten.