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CH-LU
§ 7 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw - Verbot von Bauten und Anlagen
Schutzbestimmungen
§ 7 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw · Verbot von Bauten und Anlagen
1. Im geschützten Gebiet ist es verboten, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck wesentlich zu ändern.