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CH-LU
§ 6 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw - Wasserzone
Schutzbestimmungen
§ 6 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw · Wasserzone
1. In der Wasserzone sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten verboten.
2. Die Wasserzone wird in geeigneter Weise markiert.