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712 CH-LU

§ 6 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw - Wasserzone

Schutzbestimmungen
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§ 6 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw · Wasserzone

1. In der Wasserzone sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten verboten.

2. Die Wasserzone wird in geeigneter Weise markiert.

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