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CH-LU
§ 5 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw - Umgebungszone
Schutzbestimmungen
§ 5 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw · Umgebungszone
1. In der Umgebungszone sind alle Veränderungen des Wasser- und des Stoffhaushalts untersagt, die sich auf die Naturschutzzone nachhaltig auswirken.
2. Insbesondere ist es verboten,
a. Dünger aller Art auszubringen,
b. Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden,
c. Gartenbau zu betreiben,
d. Laub-, Garten- und sonstige Abfälle zu deponieren,
e. Feuer zu entfachen,
f. standortfremde, nicht einheimische Pflanzen und Tiere einzusetzen,
g. Hunde laufen zu lassen.