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CH-LU
§ 4 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw - Naturschutzzone
Schutzbestimmungen
§ 4 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw · Naturschutzzone
1. In der Naturschutzzone sind alle Vorkehrungen untersagt, die eine Veränderung des Wasser- oder des Stoffhaushaltes oder die Beeinträchtigung der moortypischen Fauna und Flora bewirken.
2. Insbesondere ist es verboten,
a. Dünger aller Art auszubringen,
b. Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden,
c. Gartenbau zu betreiben,
d. Laub-, Garten- und sonstige Abfälle zu deponieren,
e. Vieh weiden zu lassen,
f. Feuer zu entfachen,
g. standortfremde, nicht einheimische Pflanzen und Tiere einzusetzen,
h. Hunde laufen zu lassen.
3. Die Naturschutzzone darf nur auf dem bestehenden Weg westlich des Dorfbachs betreten werden, ausgenommen für Aufsichts- und Pflegearbeiten.