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712 CH-LU

§ 2 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw - Geschütztes Gebiet

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw · Geschütztes Gebiet

1. Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Umgebungszone und eine Wasserzone eingeteilt.

2. Die Zonen sind in einem Plan 1:2000 vom 23. April 1996 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.

3. Der Plan liegt in der Gemeinde Horw und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.

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