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CH-LU
§ 13 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw - Strafbestimmungen
Widerhandlungen
§ 13 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw · Strafbestimmungen
1. Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.
2. Wer gegen die Vorschriften der §§ 4, 5, 6 Absatz 1, 7, 8, 9 und 10 Absatz 3 verstösst, ohne dabei geschütztes Gebiet zu zerstören oder schwer zu beschädigen, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.