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CH-LU
§ 12 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw - Zuständigkeit
Schutzbestimmungen
§ 12 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw · Zuständigkeit
1. Zuständig ist
a. * für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001,
b. * für Baubewilligungen die Gemeinde,
c. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei sämtlichen Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen anzuhören.