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CH-LU
§ 11 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw - Ausnahmen
Schutzbestimmungen
§ 11 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw · Ausnahmen
1. Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden,
a. im Interesse der Schutzziele oder
b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.
2. Vorbehalten bleiben der Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989.