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CH-LU
§ 10 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw - Pflege und Bewirtschaftung
Schutzbestimmungen
§ 10 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw · Pflege und Bewirtschaftung
1. Die Pflege und Bewirtschaftung der geschützten Gebiete bleibt grundsätzlich den Grundeigentümern und Bewirtschaftern überlassen.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt die sachgemässe Pflege in einem Pflegeplan fest. Sie kann mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern Pflegevereinbarungen treffen.
3. Die Streue ist, soweit notwendig, einmal im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar zu schneiden und wegzuführen.
4. Wird die Pflege der Naturschutzzone vernachlässigt, sorgt der Kanton dafür. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter haben nach § 28 Absatz 3 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz die erforderlichen Pflegemassnahmen zu dulden.