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CH-LU
§ 1 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw · Zweck
1. Die Verordnung bezweckt den Schutz und den Unterhalt des Steinibachriedes. Es ist als Lebensraum einer möglichst vielfältigen, für das Schutzgebiet typischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten.
2. Die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebiets ist zu fördern.