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712 CH-LU

§ 1 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw · Zweck

1. Die Verordnung bezweckt den Schutz und den Unterhalt des Steinibachriedes. Es ist als Lebensraum einer möglichst vielfältigen, für das Schutzgebiet typischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten.

2. Die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebiets ist zu fördern.

Zweck § 2 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw →

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