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Zweck

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Verordnung bezweckt den Schutz und den Unterhalt des Steinibachriedes. Es ist als Lebensraum einer möglichst vielfältigen, für das Schutzgebiet typischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten.

2. Die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebiets ist zu fördern.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Umgebungszone und eine Wasserzone eingeteilt.

2. Die Zonen sind in einem Plan 1:2000 vom 23. April 1996 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.

3. Der Plan liegt in der Gemeinde Horw und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.

Allgemeine Bestimmungen

1. Bauten und Anlagen im Sinn der Verordnung sind

a. Hoch- und Tiefbauten aller Art,

b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen für den Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Masten, Freileitungen, Reklame-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminéeanlagen, Mauern, feste Einfriedungen, Flosse, Bojen, Bade-, Boots- und Fischereianlagen, Zelte und Wohnwagen,

c. Terrainveränderungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen aller Art, Drainagen, Entwässerungen und Eindolungen von Bachläufen und ähnliches.

Schutzbestimmungen

1. In der Naturschutzzone sind alle Vorkehrungen untersagt, die eine Veränderung des Wasser- oder des Stoffhaushaltes oder die Beeinträchtigung der moortypischen Fauna und Flora bewirken.

2. Insbesondere ist es verboten,

a. Dünger aller Art auszubringen,

b. Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden,

c. Gartenbau zu betreiben,

d. Laub-, Garten- und sonstige Abfälle zu deponieren,

e. Vieh weiden zu lassen,

f. Feuer zu entfachen,

g. standortfremde, nicht einheimische Pflanzen und Tiere einzusetzen,

h. Hunde laufen zu lassen.

3. Die Naturschutzzone darf nur auf dem bestehenden Weg westlich des Dorfbachs betreten werden, ausgenommen für Aufsichts- und Pflegearbeiten.

Schutzbestimmungen

1. In der Umgebungszone sind alle Veränderungen des Wasser- und des Stoffhaushalts untersagt, die sich auf die Naturschutzzone nachhaltig auswirken.

2. Insbesondere ist es verboten,

a. Dünger aller Art auszubringen,

b. Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden,

c. Gartenbau zu betreiben,

d. Laub-, Garten- und sonstige Abfälle zu deponieren,

e. Feuer zu entfachen,

f. standortfremde, nicht einheimische Pflanzen und Tiere einzusetzen,

g. Hunde laufen zu lassen.

Schutzbestimmungen

1. In der Wasserzone sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten verboten.

2. Die Wasserzone wird in geeigneter Weise markiert.

Schutzbestimmungen

1. Im geschützten Gebiet ist es verboten, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck wesentlich zu ändern.

Schutzbestimmungen

1. Im geschützten Gebiet dürfen Pflanzen weder gepflückt, ausgegraben, ausgerissen noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Vorbehalten bleibt § 10 Absatz 3.

2. Es ist untersagt, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen und zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen.

3. Die Ausübung der Jagd und die Sportfischerei sind verboten.

Schutzbestimmungen

1. Pflegemassnahmen für Gehölze sind nach Massgabe der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen. Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989.

Schutzbestimmungen

1. Die Pflege und Bewirtschaftung der geschützten Gebiete bleibt grundsätzlich den Grundeigentümern und Bewirtschaftern überlassen.

2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt die sachgemässe Pflege in einem Pflegeplan fest. Sie kann mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern Pflegevereinbarungen treffen.

3. Die Streue ist, soweit notwendig, einmal im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar zu schneiden und wegzuführen.

4. Wird die Pflege der Naturschutzzone vernachlässigt, sorgt der Kanton dafür. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter haben nach § 28 Absatz 3 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz die erforderlichen Pflegemassnahmen zu dulden.

Schutzbestimmungen

1. Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden,

a. im Interesse der Schutzziele oder

b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.

2. Vorbehalten bleiben der Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989.

Schutzbestimmungen

1. Zuständig ist

a. * für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001,

b. * für Baubewilligungen die Gemeinde,

c. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei sämtlichen Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen anzuhören.

Widerhandlungen

1. Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

2. Wer gegen die Vorschriften der §§ 4, 5, 6 Absatz 1, 7, 8, 9 und 10 Absatz 3 verstösst, ohne dabei geschütztes Gebiet zu zerstören oder schwer zu beschädigen, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung zum Schutze des Steinibachriedes (Horwerbucht) in der Gemeinde Horw vom 5. Mai 1972 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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