§ 9 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung - Jagd und Fischerei
§ 9 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung · Jagd und Fischerei
1. In der Wasser-, in der Naturschutz- und in der Pufferzone gelten für die Jagd folgende Regelungen, die auch in die Jagdpachtverträge aufzunehmen sind
a. Die Einzeljagd ist vom 1. September bis Ende Februar erlaubt.
b. Die Gesellschaftsjagd auf Enten ist an insgesamt zwei Tagen in den Monaten September bis Dezember erlaubt.
2. Aus seuchenpolizeilichen Gründen kann von den Bestimmungen in Absatz 1 abgewichen werden. Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich.
3. Die Fischereiberechtigten dürfen den Tuetensee mit einem Ruderboot vom 15. August bis 31. Januar befahren. Das Fischen ab den Fangplätzen ist ab 1. September bis 31. Januar erlaubt. Die Einzelheiten werden in den Fischerei-Pachtverträgen geregelt.
4. Der Zugang zu den fischbaren Torfstichweihern ist nur auf den im Plan eingezeichneten Pfaden gestattet.
5. Fischeinsätze sind mit Rücksicht auf die Amphibien nur mit einer Bewilligung der kantonalen Dienststelle Landwirtschaft und Wald gestattet.