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CH-LU
§ 8 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung - Pflanzen- und Tierschutz
Schutz- und Nutzungsbestimmungen
§ 8 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung · Pflanzen- und Tierschutz
1. In der Wasser-, in der Naturschutz- und in der Pufferzone dürfen - unter Vorbehalt der Mahd von Riedflächen und extensiv oder wenig intensiv genutzten Wiesen sowie sporadischer Pflegemassnahmen - Pflanzen weder geschnitten, gepflückt, ausgegraben, ausgerissen noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2. In diesen Zonen ist es verboten, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. Vorbehalten bleibt § 9.