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711g CH-LU

§ 7 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung - Pflege und Bewirtschaftung

Schutz- und Nutzungsbestimmungen
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§ 7 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung · Pflege und Bewirtschaftung

1. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen der Wasser-, der Naturschutz- und der Pufferzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.

2. Die Riedflächen sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv und die wenig intensiv genutzten Wiesen dürfen zwei- oder dreimal pro Jahr gemäht werden. Riedflächen dürfen frühestens am 15. September, extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen frühestens am 15. Juni gemäht werden; das Schnittgut ist bis spätestens 15. Februar wegzuführen. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittintervalle und -zeitpunkte.

3. Der Unterhalt bestehender Gräben ist in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zulässig.

4. Wird die Pflege der Naturschutz- oder der Pufferzone vernachlässigt, kann der Kanton Ersatzmassnahmen treffen.

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