§ 7 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung - Pflege und Bewirtschaftung
§ 7 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung · Pflege und Bewirtschaftung
1. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen der Wasser-, der Naturschutz- und der Pufferzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.
2. Die Riedflächen sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv und die wenig intensiv genutzten Wiesen dürfen zwei- oder dreimal pro Jahr gemäht werden. Riedflächen dürfen frühestens am 15. September, extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen frühestens am 15. Juni gemäht werden; das Schnittgut ist bis spätestens 15. Februar wegzuführen. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittintervalle und -zeitpunkte.
3. Der Unterhalt bestehender Gräben ist in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zulässig.
4. Wird die Pflege der Naturschutz- oder der Pufferzone vernachlässigt, kann der Kanton Ersatzmassnahmen treffen.