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CH-LU
§ 6 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung - Pufferzone
Schutz- und Nutzungsbestimmungen
§ 6 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung · Pufferzone
1. In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- oder des Stoffhaushalts, die sich auf die Naturschutzzone nachteilig auswirken, verboten.
2. Insbesondere ist es verboten,
a. Bauten und Anlagen zu errichten,
b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen,
c. Ackerbau zu betreiben,
d. Vieh weiden zu lassen, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald,
e. Gartenbau zu betreiben,
f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern,
g. Feuer zu entfachen.