Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711g CH-LU

§ 5 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung - Naturschutzzone

Schutz- und Nutzungsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung · Naturschutzzone

1. In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern und Tümpeln, den Verlandungsflächen und Gehölzen, den Riedflächen, einer wenig intensiv genutzten Wiese sowie aus anderen ökologisch besonders wertvollen, naturnahen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen besteht, sind alle Nutzungen auf die Schutzziele dieser Verordnung auszurichten.

2. Vorkehrungen und Nutzungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, sind verboten.

3. Insbesondere ist es verboten,

a. Bauten und Anlagen zu errichten,

b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen, vorbehältlich einer Mistgabe alle zwei Jahre auf die wenig intensiv genutzte Wiese,

c. Ackerbau zu betreiben,

d. Vieh weiden zu lassen,

e. Gartenbau zu betreiben,

f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern,

g. Feuer zu entfachen.

4. Die Naturschutzzone darf nur auf den Feldwegen und Pfaden betreten werden, die im Plan eingezeichnet sind. Für die Mahd und andere Pflegemassnahmen sowie für die Aufsicht darf die Naturschutzzone überall betreten werden.

← § 4 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung Schutzziele § 6 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →