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CH-LU
§ 4 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung - Wasserzone
Schutz- und Nutzungsbestimmungen
§ 4 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung · Wasserzone
1. Die Wasserzone umfasst die Wasserfläche des Tuetensees.
2. Für die Inanspruchnahme der Wasserzone durch Bauten und Anlagen gilt das Wasserbaugesetz vom 17. Juni 2019.
3. In der Wasserzone sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten verboten.
4. Erlaubt ist Seeanstösserinnen und -anstössern das Schwimmen vom Delta des Burgacherbachs aus.
5. Vorbehalten bleibt § 9.