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CH-LU
§ 3 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung - Bauten und Anlagen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung · Bauten und Anlagen
1. Bauten und Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind namentlich
a. alle Hoch- und Tiefbauten,
b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen für den Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Freileitungen, Masten, Reklamen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminéeanlagen, Mauern, feste Einfriedungen (ohne einfache landwirtschaftliche Viehzäune), Flösse, Fischereianlagen, Stege, Zelte, Wohnwagen,
c. Terrainveränderungen jeder Art, namentlich Ablagerungen, Aufschüttungen (einschliesslich landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen), Abgrabungen, Entwässerungen, das Eindecken von Gewässern und Ähnliches.