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711g CH-LU

§ 2 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung - Geschütztes Gebiet

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung · Geschütztes Gebiet

1. Das geschützte Gebiet wird in eine Wasserzone (Tuetensee), eine Naturschutzzone, eine Pufferzone sowie eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.

2. Die Zonen sind in einem Plan 1:2000 vom 7. Juli 2009 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.

3. Der Plan liegt auf der Gemeindekanzlei Menznau sowie bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.

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