711g
CH-LU
§ 2 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung - Geschütztes Gebiet
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung · Geschütztes Gebiet
1. Das geschützte Gebiet wird in eine Wasserzone (Tuetensee), eine Naturschutzzone, eine Pufferzone sowie eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.
2. Die Zonen sind in einem Plan 1:2000 vom 7. Juli 2009 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.
3. Der Plan liegt auf der Gemeindekanzlei Menznau sowie bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.