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711g CH-LU

§ 12 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung - Voraussetzungen

Ausnahmebewilligungen
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§ 12 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung · Voraussetzungen

1. Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden

a. im Interesse der Schutzziele oder

b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

2. Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, strengere Vorschriften des Bundes über Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung, die Artikel 24 ff. RPG sowie die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989.

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