§ 11 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung - Landschaftsschutzzone
§ 11 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung · Landschaftsschutzzone
1. In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Kleinsee- und Weiherlandschaft Tuetensee zu wahren. Die ortstypischen Landschaftselemente wie Bäche, Gräben, Uferbestockungen, Waldränder, Feldgehölze, Einzelbäume, Feuchtwiesen und Staudenfluren sind in ihrer natürlichen Eigenart zu erhalten und soweit wie möglich zu fördern.
2. Die übrigen Funktionen der Landwirtschaftszone nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 bleiben gewährleistet.
3. Zulässig sind zonenkonforme Bauten und Anlagen im Sinn von Artikel 16a Absätze 1 und 2 RPG. Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Form oder Farbe die Kleinsee- und Weiherlandschaft wesentlich beeinträchtigen oder wenn sie erhebliche ökologische Störungen verursachen.