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711g CH-LU

§ 10 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung - Kleingehölze

Schutz- und Nutzungsbestimmungen
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§ 10 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung · Kleingehölze

1. In der Naturschutz- und in der Pufferzone sind Pflegemassnahmen für Gehölze in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen.

2. Im Übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989.

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