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CH-LU
§ 1 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung - Schutzziele
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung · Schutzziele
1. Die Verordnung hat zum Zweck
a. den Tuetensee, die Torfstichweiher und Tümpel, die angrenzenden Riede und ihre Umgebung zu erhalten und
b. die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebietes zu fördern.
2. Dadurch sollen insbesondere die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre ökologischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigenarten des Gebietes bewahrt werden.
3. Daneben sollen speziell die Lebensräume der Amphibien geschützt und aufgewertet werden.