711e
CH-LU
§ 9 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung - Bedingungen und Auflagen
Schutzbestimmungen
§ 9 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung · Bedingungen und Auflagen
1. Die auf Grund dieser Verordnung erteilten Bewilligungen können von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden, insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung und Farbgebung der baulichen Anlagen, eine standortgerechte Bepflanzung des Grundstückes und alle weiteren Massnahmen zum Schutze des Landschafts- und Ortsbildes.