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711e CH-LU

§ 7 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung - Landschaftsschutzzone

Schutzbestimmungen
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§ 7 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung · Landschaftsschutzzone

1. In der Landschaftsschutzzone dürfen nur bauliche Anlagen für die ordentliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung erstellt werden. Sie sind so anzulegen, dass sie das Landschafts- und Ortsbild weder verunstalten noch erheblich beeinträchtigen.

2. Der normale Unterhalt der bestehenden Bauten ist gewährleistet.

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