711e
CH-LU
§ 7 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung - Landschaftsschutzzone
Schutzbestimmungen
§ 7 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung · Landschaftsschutzzone
1. In der Landschaftsschutzzone dürfen nur bauliche Anlagen für die ordentliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung erstellt werden. Sie sind so anzulegen, dass sie das Landschafts- und Ortsbild weder verunstalten noch erheblich beeinträchtigen.
2. Der normale Unterhalt der bestehenden Bauten ist gewährleistet.