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711e CH-LU

§ 5 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung - Wasser- und Sperrzone

Schutzbestimmungen
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§ 5 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung · Wasser- und Sperrzone

1. In der Wasserzone und in der Sperrzone dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden. Die natürliche Ufervegetation, besonders der Schilfgürtel, muss erhalten bleiben; jede Beschädigung, namentlich durch Schlagen von Schneisen oder Einstellen von Booten, ist untersagt.

2. Der Soppensee darf nicht mit Motorbooten befahren werden.

3. Das Einleiten von Abwässern in den Soppensee ist verboten.

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