711e
CH-LU
§ 4 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung - Bauliche Anlagen; Begriff
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung · Bauliche Anlagen; Begriff
1. Als bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung gelten alle Massnahmen, welche das Ufer-, Landschafts- oder Ortsbild beeinflussen können, insbesondere provisorische und definitive Hochbauten, Freileitungen, Reklametafeln, feste Einfriedungen, Mauern, Strassen, Parkplätze sowie Terrainveränderungen durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Verlegen und Eindolen von Bachläufen, Kiesgruben und ähnliche Anlagen.
2. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Errichtung neuer und die Abänderung bestehender Anlagen.