711e
CH-LU
§ 20 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung - Erteilte Bewilligungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung · Erteilte Bewilligungen
1. Die auf Grund der Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Ufer vom 18. August 1961 sowie vom Regierungsrat, von einem Departement oder vom Gemeinderat erteilten Bewilligungen bleiben bestehen.