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711e CH-LU

§ 2 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung - Geschütztes Gebiet

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung · Geschütztes Gebiet

1. Das geschützte Gebiet wird eingeteilt in

a. eine Wasserzone (Seegrundstück Nr. 712 GB Buttisholz);

b. eine Sperrzone, welche die Uferpartien umfasst;

c. * ...

d. eine Landschaftsschutzzone, die das übrige geschützte Gebiet umfasst.

2. Die Zonen sind in einem Plan 1: 5000 vom 19. Dezember 2000 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.

3. Der Plan liegt in den Gemeinden Buttisholz, Menznau und Ruswil und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.

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