711e
CH-LU
§ 16 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung - Zuständigkeit
Schutzbestimmungen
§ 16 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung · Zuständigkeit
1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft ist für die Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung zuständig.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist für die anderen Ausnahmebewilligungen zuständig.
3. Über ein Bewilligungsgesuch zur Beseitigung der Ufervegetation nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.