711e
CH-LU
§ 15 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung - Ausnahmen
Schutzbestimmungen
§ 15 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung · Ausnahmen
1. Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden,
a. im Interesse der Schutzziele oder
b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2. Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.