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§ 14 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung - Ablagerungen

Schutzbestimmungen
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§ 14 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung · Ablagerungen

1. Auf dem geschützten Gebiet ist es untersagt, Ablagerungen irgendwelcher Art anzulegen oder weiterzuführen. Dies betrifft insbesondere Schutt, Kehricht, Motorfahrzeuge, Maschinen und andere Gegenstände, die das Landschaftsbild beeinträchtigen können.

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