711e
CH-LU
§ 14 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung - Ablagerungen
Schutzbestimmungen
§ 14 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung · Ablagerungen
1. Auf dem geschützten Gebiet ist es untersagt, Ablagerungen irgendwelcher Art anzulegen oder weiterzuführen. Dies betrifft insbesondere Schutt, Kehricht, Motorfahrzeuge, Maschinen und andere Gegenstände, die das Landschaftsbild beeinträchtigen können.