711e
CH-LU
§ 13 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung - Camping, Wohnwagen
Schutzbestimmungen
§ 13 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung · Camping, Wohnwagen
1. Das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und dergleichen ist im ganzen Schutzgebiet verboten, ebenso das Einrichten von Campingplätzen oder ähnlichen Anlagen.
2. Bereits aufgestellte Zelte, Wohnwagen und dergleichen sind mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu entfernen.