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§ 12 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung - Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Schutzbestimmungen
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§ 12 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung · Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

1. Die für die Bestellung von Feld, Wald und Garten nötigen Vorkehren sind zulässig; die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet.

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