711e
CH-LU
§ 12 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung - Land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Schutzbestimmungen
§ 12 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung · Land- und forstwirtschaftliche Nutzung
1. Die für die Bestellung von Feld, Wald und Garten nötigen Vorkehren sind zulässig; die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet.