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711e CH-LU

§ 11 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung - Gehölze

Schutzbestimmungen
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§ 11 Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung · Gehölze

1. Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen und markante Einzelbäume sind in ihrem Bestand geschützt.

2. Sie dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Natur- und Landschaftsschutz beseitigt werden. Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen gemäss der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989.

3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a. die privaten Interessen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Gehölze überwiegen oder

b. überwiegende andere öffentliche Interessen dafür sprechen.

4. Wird die Bewilligung erteilt, kann vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin eine Ersatzpflanzung verlangt werden.

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